Eine ungenügende Sicherheit bei Koexistenz auf diesen Abschnitten würde nicht nur ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse darstellen und damit der Erteilung einer raumplanungsrechtlichen und waldrechlichen Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf dem gemeinsam genutzten Wanderweg bzw. deren Prüfung im konkreten Einzelfall ist auch gestützt auf die erwähnten Grundlagen der Fuss- und Wandergesetzgebung sowie des Strassenverkehrsrechts (vgl. E. 4d/e) verlangt.