b) Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist vorliegend in erster Linie die Frage der Verkehrssicherheit und damit der Sicherheit der beiden Benutzergruppen der Mountainbike- Fahrerinnen und Fahrer sowie der Fussgängerinnen und Fussgänger auf den gemeinsam genutzten Abschnitten des Mountainbike-Trails zu prüfen. Eine ungenügende Sicherheit bei Koexistenz auf diesen Abschnitten würde nicht nur ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse darstellen und damit der Erteilung einer raumplanungsrechtlichen und waldrechlichen Ausnahmebewilligung entgegenstehen.