c) Diese Ausführungen der Fachbehörden zur Standortgebundenheit des ursprünglichen Bauvorhabens können auch für das hier zu beurteilende Vorhaben gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023 noch Geltung beanspruchen, ist dieses doch hinsichtlich Linienführung – mit Ausnahme des neuen Zufahrtswegs für Mountainbikes im ersten Teilabschnitt – identisch. Die BVD sieht daher keinen Grund, die Standortgebundenheit des zu beurteilenden Mountainbike- Trails in Abweichung der Einschätzung der Fachbehörden anzuzweifeln. So gilt es vorab festzuhalten, dass ein Mountainbike-Trail grundsätzlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.