a) Sowohl die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG als auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 35 Abs. 1 KWaV für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen setzen voraus, dass das strittige Vorhaben auf den gewählten Standort ausserhalb der Bauzone und im Wald angewiesen ist (vgl. E. 4b und 4c). 34 vgl. dazu Botschaft vom 19. Mai 2021 zum Veloweggesetz, BBl 2021 1260 ff., S. 14 f. und 19; vgl. auch Arbeitshilfe