Als Wanderwege gekennzeichnete Verkehrsflächen schliessen somit den Verkehr durch Fahrräder und Motorfahrzeuge nicht zum Vornherein aus. Wenn kein Fahrverbot signalisiert ist, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob ein bestimmter Wanderweg zum Befahren ungeeignet oder offensichtlich nicht dafür bestimmt ist.37 Bestehen Zweifel über die Befahrbarkeit oder die Offensichtlichkeit der Zweckbestimmung eines Wanderweges, ist durch eine entsprechende Signalisation Klarheit zu schaffen.38 Ein generelles und fallunabhängiges Verbot des Befahrens von Wanderwegen mit Mountainbikes lässt sich aus Art. 43 Abs. 1 SVG jedoch nicht ableiten. 5. Standortgebundenheit nach RPG und WaG