Das Fahrverbot nach Art. 43 Abs. 1 SVG gilt grundsätzlich auch, ohne dass ein entsprechendes Verbotsschild angebracht wird.36 Massgebende Gesichtspunkte sind insbesondere Ausbaustandard und momentaner Zustand des Weges sowie die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmenden. Auch Wanderwege sind unter diesem Gesichtspunkt daraufhin zu prüfen, ob sie für den fraglichen Verkehr ungeeignet oder offensichtlich nicht bestimmt sind. Als Wanderwege gekennzeichnete Verkehrsflächen schliessen somit den Verkehr durch Fahrräder und Motorfahrzeuge nicht zum Vornherein aus.