3.4 «Signalisation» mit einer «Legende zu Beschilderungsplan» unter Verweis auf die entsprechenden Nummern im massgebenden Detailplan «Streckenführung und Signalisation vom 27. Juni 2023). Die Zulässigkeit des Befahrens dieses Wegs mit Mountainbikes wird damit vor Ort signalisiert. Damit steht fest, dass die allgemeine Verkehrsregel von Art. 43 Abs. 1 SVG vorliegend nicht von Relevanz ist bzw. einer allfälligen Baubewilligung nicht entgegensteht, zumal sich dieser Bestimmung ohnehin kein absolutes Verbot des Befahrens von Wanderwegen mit Mountainbikes ableiten lässt (vgl. nachfolgend). Zu berücksichtigen ist diese Vorgabe höchstens im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung.