e) Nach Art. 43 Abs. 1 SVG35 dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Regel des Verkehrsrechts. Verkehrsregeln richten sich an die einzelnen Verkehrsteilnehmenden und regeln diesen gegenüber, wie sie sich im Verkehr zu verhalten haben. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kann es nicht darum gehen, allfällige Verkehrsregeln und deren mögliche Verletzung zu beurteilen.