Mountainbike-Routen sind gemäss Art. 4 Abs. 2 Veloweggesetz33 Teil des Velowegnetzes und fallen damit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Velowege gelten ähnliche Vorschriften wie für die Wanderwege: So hat die für die Planung der Velowege zuständige Behörde unter anderem dafür zu sorgen, dass die Netze sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt wird (Art. 6 Bst. c Veloweggesetz). Zudem sind Velowege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr sicher befahren werden können (Art. 9 Abs. 2 Bst. c Veloweggesetz). Diesen