44 Abs. 1 SG31 erlässt der Regierungsrat den Sachplan des Wanderroutennetzes. Dieser enthält die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten (Art. 25 Abs. 1 SV32), sowie Qualitätsanforderungen an Wanderwege (Art. 25 Abs. 4 SV). Die Ergänzungsrouten müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen (Art. 25 Abs. 3 SV): Sie verbinden Hauptwanderrouten untereinander (Bst. a), sie verbinden Stellen mit besonderer landschaftlicher, kultureller oder naturkundlicher Bedeutung mit Hauptwanderouten (Bst. b) oder sie verbinden Hauptwanderrouten mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Bst. c). Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege (Art. 44 Abs. 2 SG).