(vgl. hierzu E. 4b). Die Bejahung der Standortgebundenheit setzt ebenfalls eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten (ausserhalb des Waldes) voraus.29 Mit Amtsbericht vom 21. Januar 2022 kam das AWN beim ursprüngliche, von der Vorinstanz zu beurteilenden Vorhaben zum Schluss, dass die beantragte Ausnahmebewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (sowie die die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes) unter Auflagen bewilligt werden kann. Was das hier zu beurteilende Vorhaben gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023 anbelangt, so stimmte das AWN dieser Projektänderung mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 aus waldrechtlicher Sicht zu.