Solche nachteiligen Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 16 Abs. 1 WaG). Sie können aber von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 16 Abs. 2 WaG). Sie bedürfen keiner Rodungsbewilligung. Nach bernischem Recht können nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen (Art. 35 Abs. 1 KWaV). Damit setzt eine Ausnahmebewilligung für eine nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung voraus.28