Bei den nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen handelt es sich um nachteilige Nutzungen des Waldes, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, aber noch keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen (Art. 16 Abs. 1 WaG), da sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden.27 Nach Art. 35 Abs. 2 KWaV gelten als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen namentlich Sport- und Lehrpfade (Bst. a) und die Neuanlage oder der der Ausbau von besonders bezeichneten Rad- und Reitparcours im Wald sowie das Aufstellen von Hindernissen darauf (Bst. l). Solche nachteiligen Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 16 Abs. 1 WaG).