Mit dem AWN als kantonale Fachbehörde ist davon auszugehen, dass der strittige Mountainbike-Trail in weiten Teilen als nicht genügend fest angesehen werden kann, auch wenn für genügend feste Wege im Kanton Bern kein erhöhter Ausbaustandard nötig ist (vgl. Stellungnahme der Abteilung Walderhaltung des AWN vom 5. Dezember 2022, Ziff. 7). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Befahren der hier strittigen Wege mit Mountainbikes vorliegend nach Waldrecht per se unzulässig wäre. Vielmehr bedeutet dies, dass das strittige Vorhaben einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf, wie dies das AWN in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 richtig ausführt.25