Besonders bezeichnete Pisten sind im Einverständnis mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegte, ohne bauliche Massnahmen errichtete und von der Waldabteilung bewilligte Rad- oder Reitparcours im Wald abseits von Wegen (Art. 31 Abs. 2 KWaV). Mit dem AWN als kantonale Fachbehörde ist davon auszugehen, dass der strittige Mountainbike-Trail in weiten Teilen als nicht genügend fest angesehen werden kann, auch wenn für genügend feste Wege im Kanton Bern kein erhöhter Ausbaustandard nötig ist (vgl. Stellungnahme der Abteilung Walderhaltung des AWN vom 5. Dezember 2022, Ziff. 7).