Wald abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten verboten. Auf genügend festen Wegen und besonders bezeichneten Pisten demgegenüber ist das Reiten und Radfahren gestattet, soweit keine besonderen Reit- oder Fahrverbote bestehen (Art. 31 Abs. 1 KWaV24). Besonders bezeichnete Pisten sind im Einverständnis mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegte, ohne bauliche Massnahmen errichtete und von der Waldabteilung bewilligte Rad- oder Reitparcours im Wald abseits von Wegen (Art. 31 Abs. 2 KWaV).