Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, weshalb diese gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG16 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob das geänderte Projekt bewilligt werden kann. c) Der zu beurteilende Mountainbike-Trail gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Projektänderung lässt sich in drei Teile aufteilen, welche wie folgt umschrieben werden können: