Aus der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 14. / 21. August 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Projektänderung vom 27. Juni 2023 zustimmt und die Parteien die Genehmigung dieser Projektänderung unter hälftiger Auferlegung der Verfahrenskosten und Wettschlagung der Parteikosten beantragen. Aufgrund dieser vollständigen Einigung hat die Beschwerdeführerin keine Einwände mehr gegen das Bauprojekt. Die im Beschwerdeverfahren strittigen Fragen haben sich damit erledigt. Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, weshalb diese gemäss Art.