Das Bauvorhaben ist auch nach der Projektänderung in den Grundzügen gleich geblieben. Diese kann daher als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden. Von der Projektänderung vom 27. Juni 2023 sind keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf die Anhörung Dritter und eine Publikation verzichtet werden konnte. Die Gegenpartei, die Stadt Burgdorf sowie die beteiligten Fachbehörden konnten sich zur Projektänderung äussern.