So verlangte sie ausdrücklich die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide der Stadt Burgdorf und des AGR sowie den Bauabschlag für «einen Mountainbike-Trail mit z.T. gemeinsamer Nutzung auf Wanderweg» inkl. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Damit steht fest, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – der gesamte «Mountainbike-Trail» gemäss dem bewilligten nachträglichen Baugesuch ist, umfassend alle drei erwähnten Abschnitte. Die Anfechtungsobjekte (Entscheid Vorinstanz und Verfügung AGR) und der Streitgegenstand sind damit vorliegend deckungsgleich. 3. Projektänderung, Projektbeschrieb