c) Wie bereits festgehalten (E. 1d) hängen die drei Wegabschnitte des ersuchten und strittigen «Mountainbike-Trails» untrennbar zusammen, da der eigentliche, nur von Bikenden genutzte Mountainbike-Trail im unteren Abschnitt über den von Wandernden und Bikenden gemeinsam genutzten oberen Abschnitt auf dem Wanderweg sowie die wegführenden Wege am Schluss des Trails, welche sich ebenfalls auf dem Wanderweg befinden, erschlossen ist. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen / ihrer Begründung in erster Linie gegen den oberen Abschnitt des Trails zur Wehr setzte.