a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerin mache im Rahmen ihrer Begründung und ihrer Rügen nur geltend, die gemeinsame Nutzung von Bikenden und Wandernden im südlichen Teil des Wanderwegs sei unzulässig. Nur dieser gemeinsam genutzte Teil des Wanderwegs bilde Streitgegenstand. Der eigentliche Mountainbike-Trail, der nur von Mountainbikern genutzt werde, sei nicht angefochten und bilde damit nicht Streitgegenstand.