Damit stellen diese drei Abschnitte als Ganzes den von der Vorinstanz nachträglich bewilligten «Mountainbike-Trail» dar und gehören zusammen. Da der als reiner Mountainbike-Trail ausgestaltete untere Abschnitt über den oberen Abschnitt auf dem Wanderweg erschlossen wird und in die wegführenden Wanderwege mündet, hatte die Beschwerdeführerin zwecks Schutz der Wanderwege auch ein Interesse an der Erteilung des Bauabschlags für das gesamte Bauvorhaben und damit auch für den unteren Abschnitt mit dem reinen Mountainbike-Trail.