führen. Teil des nachträglichen Baugesuchs und damit der angefochtenen Bewilligung ist nicht nur der eigentliche Mountainbike-Trail im unteren Abschnitt (im Baugesuch bezeichnet als MTB- Trail «A.________»), sondern auch der obere Abschnitt sowie die wegführenden Wege auf dem bestehenden Wanderweg (in den massgebenden Plänen dargestellt als «gemischte Nutzung»), auf welchen das Bauvorhaben zusätzliche Ausweichstellen und Wegverbreiterungen vorsieht. Damit stellen diese drei Abschnitte als Ganzes den von der Vorinstanz nachträglich bewilligten «Mountainbike-Trail» dar und gehören zusammen.