35a und Art. 35c BauG und ist damit sowohl einsprache- als auch beschwerdebefugt. c) Soweit die Beschwerdegegnerin zudem geltend macht, für die Strecke des von der Vorinstanz bewilligten «A.________», welche sich ausserhalb des Wanderwegnetzes befinde, sei die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht beschwerdelegitimiert, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.