Die aktuellen Vereinsstatuten stammen vom 1. Mai 2019 und ersetzten damals die Statuten vom 16. April 2011. Schon zuvor vertrat die Beschwerdeführerin jahrelang die Interessen der Wandernden. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht der Verein seit 1937. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Rügen in Rechtsbereichen erhebt, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG). Es handelt sich dabei zudem um gemeinnützige Zwecke und damit rein ideelle Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzungen von Art. 35a und Art.