Mit ihrer Einsprache und Beschwerde vertrat die Beschwerdeführerin die Interessen der Wanderenden, welche sie aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Wanderwegabschnitts im «H.________-Wald» durch Wanderende und Mountainbikende und damit durch das strittige Vorhaben als gefährdet betrachtete. Damit handelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache und Beschwerde im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, auch wenn der Bereich des Planungs- und Baurechts in Art. 2 der Statuten nicht explizit erwähnt wird. Die aktuellen Vereinsstatuten stammen vom 1. Mai 2019 und ersetzten damals die Statuten vom 16. April 2011.