Zur «Förderung des Wanderns» im Sinne des Vereinzwecks gehört damit – was sich auch aus den in Art. 3 der Statuten aufgeführten Aufgaben des Vereins ableiten lässt – ebenso der Schutz der bestehenden Wanderwege. Mit ihrer Einsprache und Beschwerde vertrat die Beschwerdeführerin die Interessen der Wanderenden, welche sie aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Wanderwegabschnitts im «H.________-Wald» durch Wanderende und Mountainbikende und damit durch das strittige Vorhaben als gefährdet betrachtete.