Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Gemäss Statuten bezwecke die Beschwerdeführerin die «Förderung des Wanderns und des Wandertourismus im Kanton Bern». Damit verfolge die Beschwerdeführerin gerade keine Zwecke im Bereich des Bau- und Planungsrechts. Ebenfalls weder behauptet noch belegt habe die Beschwerdeführerin, dass sämtliche von ihr erhobenen Rügen seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden würden. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, in jedem Fall sei die Beschwerdeführerin für die Strecke ausserhalb des Wanderwegnetzes nicht beschwerdelegitimiert.