b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Einsprecherinnen und Einsprecher sind allerdings nur dann zur Beschwerde befugt, soweit sie einspracheberechtigt waren.10 Zur Einsprache befugt sind unter anderem private Organisationen, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen (Art. 35a Abs. 1 BauG). Dabei können die privaten Organisationen nach Artikel 35a nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG).