Hinsichtlich der Werkkonzentration und Koexistenz anerkenne man, dass im vorliegenden Fall neben der geringeren Einschränkung der Waldbewirtschaftung auch ein in der Bilanz geringerer Flächengebrauch von Wald resultiere, weshalb der Projektänderung aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne. Man halte jedoch fest, dass von den Grundsätzen der Werkkonzentration und der Koexistenz nur abgewichen werden könne, wenn die entflechteten Erholungsinfrastrukturen weniger als eine Baumlänge auseinander seien und die Länge der Abschnitte nicht mehr als 50 m betrage.