Nach Aufforderung des Rechtsamts nahm das AWN mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 nochmals Stellung. Es führte aus, gestützt auf die nachgelieferten Detailangaben der Beschwerdegegnerin könne festgehalten werden, dass die Bauarbeiten im Rahmen einer nachteiligen Nutzung von Wald bzw. im Rahmen einer nichtforstlichen Kleinbaute geplant seien. Hinsichtlich der Werkkonzentration und Koexistenz anerkenne man, dass im vorliegenden Fall neben der geringeren Einschränkung der Waldbewirtschaftung auch ein in der Bilanz geringerer Flächengebrauch von Wald resultiere, weshalb der Projektänderung aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne.