Die Parteien beantragen der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern:  die Projektänderung gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung zu genehmigen;  die Auflagen gemäss Gesamtbauentscheid vom 3. Oktober 2022 zu bestätigen;  die Verfahrenskosten zwischen der C.________ und der E.________ je zur Hälfte zu verlegen;  die Parteikosten der C.________ und der E.________ wettzuschlagen.» Mit Eingabe vom 30. August 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin namens der Parteien gestellten Anträge gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung.