6. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 gewährte das Rechtsamt die Fristerstreckung und gab den Beteiligten gleichzeitig Gelegenheit, zur Projektänderung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Weiter bat es das AWN, die Frage zu beantworten, ob aus seiner Sicht das zu beurteilende Vorhaben (inkl. Projektänderung) nach wie vor als nachteilige Nutzung von Wald (Art. 16 WaG6) und nichtforstliche Kleinanlage (Art. 14 Abs. 2 WaV7, Art. 35 KWaV8) zu beurteilen oder ob neu von einem Rodungstatbestand nach Art. 4 ff. WaG auszugehen sei. Zudem solle das AWN eine erste summarische Beurteilung des Vorhabens (inkl. Projektänderung) unter den massgebenden waldrechtlichen Bestimmungen vornehmen.