Sie führte aus, die Projektänderung beinhalte die zwei zusätzlich anlässlich des Augenscheins bezeichneten Ausweichstellen, weitere seitens der Beschwerdeführerin gewünschte Anpassungen und eine neue Streckenführung und Signalisation im Bereich des Teilabschnitts 1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 17. Juli 2023 eine Fristerstreckung und teilte mit, dass die Parteien bezüglich der Projektänderung sowie einer möglichen einvernehmlichen Erledigung in Kontakt stünden.