3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Burgdorf beantragte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 nahm die Abteilung Walderhaltung des AWN zu den sachlich sie betreffenden Beschwerdepunkten Stellung und kam dabei zum Schluss, dass es aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge zu leisten. Das AGR stellte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.