Ein vor Ort durchgeführtes Bereinigungsgespräch gemäss Art. 8 KoG3 am 12. April 2022 unter Teilnahme von Vertretenden der involvierten Behörden (Baubewilligungsbehörde, AGR, Waldabteilung Mittelland, TBA OIK IV) und im Beisein der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Verein TPE verlief ergebnislos. Mit Schlussbemerkungen vom 30. Mai 2022 begründete das AWN u.a. näher, wieso dem Vorschlag des TBA OIK IV für eine alternative Zufahrt nicht zugestimmt werden könne. Mit Verfügung vom 19. August 2022 erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG4 mit Nebenbestimmungen.