Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/176 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Dezember 2023 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Mittelland, Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf vom 3. Oktober 2022 (eBau Nr. 2021-7980; Mountainbike-Trail) I. Sachverhalt 1. Nach Durchführung eines Voranfrageverfahrens (Geschäftsnummer 2021-V0001) und der Androhung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die Stadt Burgdorf im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens (Geschäftsnummer 2021-P0010) reichte die Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 ein nachträgliches Baugesuch ein für die Einrichtung und Signalisation eines Mountainbike-Trails auf einem bestehenden Fussweg (MTB-Trail «A.________») auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle befindet sich im Wald und damit im Gebiet ausserhalb der Bauzone. Der «A.________» wird vom Verein 1/22 BVD 110/2022/176 B.________ seit dem Jahr 20161 mit der Zustimmung der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin und einer Duldungserklärung der Waldabteilung Mittelland (befristet bis am 28. Februar 2021) betrieben. Das nachträgliche Baugesuch beinhaltete den gebauten Zustand des Trails, Wegverbreiterungen als Ausweichstellen auf dem zuführenden Wanderweg ab dem Brunnen und auf dem abgehenden Wanderweg unterhalb der G.________ eine Schikane am Ende des Trails zur Verlangsamung vor der Einmündung in den Wanderweg und eine angepasste oder aktualisierte Beschilderung mit Hinweistafeln zur gemeinsamen Nutzung, zum Start und Ziel des Trails sowie Gefahrensignale vor der Weggabelung beim Start des Trails.2 Gegen das nachträgliche Baugesuch reichte die Beschwerdeführerin Einsprache ein. Das Tiefbauamt, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV) äusserte sich mit Fachbericht «Wanderwege und historische Verkehrswege der Schweiz» vom 7. Januar 2022 kritisch zum Bauvorhaben. Es stellte die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen (zusätzliche Ausweichstellen, Schikane am Ende des Trails) in Frage und führte aus, der bestehende Wanderweg sei als Zufahrt nur dann tauglich, wenn jeweils in Sichtweite Ausweichstellen vorhanden seien und die exponiertesten Stellen mit einem Geländer oder Ähnlichem gesichert würden. Als Alternative schlug das TBA OIK IV eine neue Anfahrt zum Trail vor, welche östlich des «H.________» vom grossen Weg abgehe (ungefähr auf Höhe der Feuerstelle) und zum Beginn des Biketrails führe. Das TBA OIK IV formulierte daher in seinem Fachbericht die folgenden Bedingungen: «2.1 Soll die Zufahrt zum A.________ weiterhin über den bestehenden Wanderweg geplant werden, sind die Sicherheitsmassnahmen zu ergänzen (mehr Ausweichstellen, Absturzsicherungen). 2.2 Für die Anfahrt zum Trail ist ein neuer Weg ab dem breiten Forstweg zu prüfen. Dieser soll direkt zum Beginn des Biketrails führen, so dass für die Anfahrt zum Trail kein Befahren des Wanderwegs notwendig ist. 2.3 Signalisation sollen für Klarheit sorgen, welche Wege mit dem MTB befahren werden dürfen. 2.4 Die Einmündung des Trails in den Wanderweg ist so zu gestalten, dass für Zufussgehende keine Gefahr besteht (kurze Parallelführung des MTB-Weges zum Wanderweg und Abtrennung durch Geländer, Erstellen einer Schikane).» Die Waldabteilung Mittelland des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) stellte mit Amtsbericht vom 21. Januar 2022 den Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes und für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen unter Auflagen. Ein vor Ort durchgeführtes Bereinigungsgespräch gemäss Art. 8 KoG3 am 12. April 2022 unter Teilnahme von Vertretenden der involvierten Behörden (Baubewilligungsbehörde, AGR, Waldabteilung Mittelland, TBA OIK IV) und im Beisein der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Verein TPE verlief ergebnislos. Mit Schlussbemerkungen vom 30. Mai 2022 begründete das AWN u.a. näher, wieso dem Vorschlag des TBA OIK IV für eine alternative Zufahrt nicht zugestimmt werden könne. Mit Verfügung vom 19. August 2022 erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG4 mit Nebenbestimmungen. Gestützt darauf erteilte die Stadt Burgdorf mit Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2022 die Baubewilligung. 2. Gegen diesen Gesamtentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 3. November 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1 Vgl. Konzeptbericht zum Baugesuch vom 3. November 2021 mit Korrigenda, eingereicht von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. März 2023. 2 Vgl. angefochtener Entscheid vom 3. Oktober 2022, Rz. 10. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2/22 BVD 110/2022/176 «Der Gesamtbauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Burgdorf vom 3. Oktober 2022 sei aufzuheben, dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdegegnerin für einen Mountainbike- Trail mit z.T. gemeinsamer Nutzung auf Wanderweg sei der Bauabschlag zu erteilen und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Eventuell: Der Gesamtbauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Burgdorf vom 3. Oktober 2022 sei aufzuheben und das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin für einen Mountainbike- Trail mit z.T. gemeinsamer Nutzung auf Wanderweg sei lediglich über die alternative Routenführung gemäss dem Fachbericht des Oberingenieurkreises (OIK) IV vom 7. Januar 2022 zu bewilligen, unter der Bedingung, dass am heutigen Startpunkt des Trails eine für Mountainbikes nicht passierbare Zufahrtssperre errichtet und ein allgemeines Fahrverbot aufgestellt wird. Subeventuell: Der Gesamtbauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Burgdorf vom 3. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Burgdorf beantragte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 nahm die Abteilung Walderhaltung des AWN zu den sachlich sie betreffenden Beschwerdepunkten Stellung und kam dabei zum Schluss, dass es aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge zu leisten. Das AGR stellte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 4. Nach Aufforderung des Rechtsamts reichte die Beschwerdegegnerin am 17. März 2023 den Detailplan «Streckenführung und Signalisation» vom 15. März 2023 (mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 20. März 2023) sowie den in den Vorakten fehlenden Konzeptbericht vom 3. November 2021 ein. Die Stadt Burgdorf reichte mit Schreiben vom 14. März 2023 zudem die Vorakten zum Voranfrageverfahren Nr. 2021-V0001 und die Akten des Baupolizeiverfahrens Nr. 2021-P0010 ein. 5. Mit Verfügung vom 31. März 2023 kündete das Rechtsamt die Durchführung eines Augenscheins mit Instruktionsverhandlung an und gab gleichzeitig bekannt, dass das Rechtsamt im Vorfeld des Augenscheins und ohne Teilnahme der Verfahrensbeteiligten vor Ort bereits Vermessungsarbeiten vornehmen und Fotos zu machen beabsichtige. Die entsprechenden Unterlagen / Dokumentationen würden den Verfahrensbeteiligten vor dem Augenschein zugestellt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten sowie dem TBA OIK IV und dem TBA, Fachstelle Langsamverkehr, die «Fotodokumentation gemeinsam genutzter Weg der Begehung vom 12. März 2023», die «Dokumentation gemeinsam genutzter Weg der Begehung vom 12. Mai 2023» sowie die «Fotodokumentation MTB-Trail («A.________») der Begehung vom 12. Mai 2023» zu. Gleichzeitig wies das Rechtsamt darauf hin, dass es sich bei den Massangaben in der Dokumentation vom 12. Mai 2023 (lichte Breite des Wegs, Neigung/Steigung) um durch den Unterzeichnenden als Laien vorgenommene, handvermessene Werte handle, die entsprechend keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit beanspruchen 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3/22 BVD 110/2022/176 könnten. Die Verfahrensbeteiligten würden anlässlich des Augenscheins Gelegenheit haben, sich hierzu zu äussern und Ergänzungswünsche für allfällige weitere Messungen oder Fotostandorte anzubringen. Am 6. Juni 2023 führte das Rechtsamt im Beisein der Verfahrensbeteiligten sowie jeweils einer Vertretung des TBA OIK IV und des TBA, Fachstelle Langsamverkehr, den angekündigten Augenschein durch. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten sowie den Teilnehmenden des Augenscheins das Protokoll sowie die Fotodokumentation des Augenscheins vom 6. Juni 2023 mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Von dieser Gelegenheit machten das AWN mit Eingabe vom 3. Juli 2023, das AGR mit Eingabe vom 4. Juli 2023 und die Stadt Burgdorf mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Juli 2023 eine Projektänderung ein, beinhaltend den Detailplan «Streckenführung und Signalisation» vom 27. Juni 2023 (mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 17. Juli 2023) sowie den «Bericht zur Projektänderung» vom 29. Juni 2023. Sie führte aus, die Projektänderung beinhalte die zwei zusätzlich anlässlich des Augenscheins bezeichneten Ausweichstellen, weitere seitens der Beschwerdeführerin gewünschte Anpassungen und eine neue Streckenführung und Signalisation im Bereich des Teilabschnitts 1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 17. Juli 2023 eine Fristerstreckung und teilte mit, dass die Parteien bezüglich der Projektänderung sowie einer möglichen einvernehmlichen Erledigung in Kontakt stünden. 6. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 gewährte das Rechtsamt die Fristerstreckung und gab den Beteiligten gleichzeitig Gelegenheit, zur Projektänderung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Weiter bat es das AWN, die Frage zu beantworten, ob aus seiner Sicht das zu beurteilende Vorhaben (inkl. Projektänderung) nach wie vor als nachteilige Nutzung von Wald (Art. 16 WaG6) und nichtforstliche Kleinanlage (Art. 14 Abs. 2 WaV7, Art. 35 KWaV8) zu beurteilen oder ob neu von einem Rodungstatbestand nach Art. 4 ff. WaG auszugehen sei. Zudem solle das AWN eine erste summarische Beurteilung des Vorhabens (inkl. Projektänderung) unter den massgebenden waldrechtlichen Bestimmungen vornehmen. Das AGR mit Stellungnahme vom 10. August 2023 und die Stadt Burgdorf mit Stellungnahme vom 28. August 2023 stimmten der Projektänderung zu, wobei das AGR die Zustimmung des AWN vorbehielt. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihr vom 14./21. August 2023 ein, mit folgendem Inhalt: «1. Die Beschwerdeführerin stimmt der Projektänderung der Bauherrschaft vom 27. Juni 2023 durch unterzeichnen dieser Vereinbarung, des Detailplans «Streckenführung und Signalisation» vom 27. Juni 2023 sowie des Berichts zur Projektänderung vom 29. Juni 2023 zu. 2. Die Bauherrschaft verpflichtet sich, den Detailplan «Streckenführung und Signalisation» vom 27. Juni 2023 sowie den Bericht zur Projektänderung vom 29. Juni 2023 mit dieser Vereinbarung der Bau- und Verkehrsdirektion einzureichen. 3. Die Parteien beantragen der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern:  die Projektänderung gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung zu genehmigen;  die Auflagen gemäss Gesamtbauentscheid vom 3. Oktober 2022 zu bestätigen;  die Verfahrenskosten zwischen der C.________ und der E.________ je zur Hälfte zu verlegen;  die Parteikosten der C.________ und der E.________ wettzuschlagen.» Mit Eingabe vom 30. August 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin namens der Parteien gestellten Anträge gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung. 6 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 7 Verordnung des Bundesrats vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01). 8 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111). 4/22 BVD 110/2022/176 Gleichzeitig wies sie auf Ziffer 3.3 des Berichts zur Projektänderung hin, wonach auf das Erstellen von Detailplänen verzichtet werde, an deren Stelle jedoch die fachliche Baubegleitung oder die Bauabnahme durch die Abteilung Wanderwege des OIK IV / Fachstelle Langsamverkehr TBA erwünscht sei, und führte hierzu aus, im Interesse der Verkehrssicherheit erscheine es angezeigt, dieses Anliegen als Auflage aufzunehmen. Die vom Rechtsamt geforderte Stellungnahme des AWN vom 28. August 2023 ging am 30. August 2023 ein. Das AWN führte aus, dass das Vorhaben nach wie vor als nachteilige Nutzung und nichtforstliche Baute beurteilt werden könne, falls die Wegbreite nicht mehr als 1.5 betragen und die Gesamtfläche der Terrainveränderungen 70 m2 nicht überschreiten sollte. Mangels genauer Angaben zur Wegbreite und eines Detailprofils könne noch keine Beurteilung vorgenommen werden. Was die summarische Beurteilung des Vorhabens anbelangt, so führte das AWN aus, mit der Projektänderung werde zusätzlicher Waldboden in Anspruch genommen, was dem Prinzip der Werkkonzentration widerspreche. Aufgrund dieser Zuwiderhandlung gegen das Prinzip der Werkkonzentration würde man eine Koexistenz von Wanderern und Bikern befürworten. Eine Zustimmung zur Projektänderung könne daher nur in Aussicht gestellt werden, wenn der Wanderweg auf diesen neu zu erstellenden Weg verlegt werde. Mit dem Rückbau des Wanderweges im ersten Teilabschnitt werde auch das Risiko ausgeschlossen, dass Biker nach wie vor den Einstieg über die Grillstelle nutzen würden. 7. Das Rechtsamt forderte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 31. August 2023 auf, Detailpläne des gemäss Projektänderung vom 17. Juli 2023 neu ersuchten Zugangswegs einzureichen, enthaltend mindestens ein Detailprofil des Querschnitts des neuen Wegabschnitts vor der 90°-Kurve sowie ein solches nach der 90°-Kurve sowie Angaben zur vorgesehenen Wegbreite dieses Wegabschnitts und zum Umfang der in diesem Wegabschnitt insgesamt nötigen Terrainveränderungen. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Detailpläne/Querprofile vom 5. September 2023 sowie einen Bericht «Nachtrag zur Projektänderung» vom 12. September 2023 ein, beinhaltend die Berechnung der beanspruchten Waldfläche und Erdverschiebungen für die Projektänderung vom 17. Juli 2023, die gegenüber dem ursprünglichen Projekt sowohl weniger Waldfläche mit Böschung als auch weniger Terrain beansprucht. Sowohl die Beschwerdegegnerin in dieser Eingabe als auch die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 21. September 2023 lehnen die vom AWN verlangte Koexistenz von Wanderern und Bikern auf dem neuen MTB-Zugangsweg ab. Nach Aufforderung des Rechtsamts nahm das AWN mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 nochmals Stellung. Es führte aus, gestützt auf die nachgelieferten Detailangaben der Beschwerdegegnerin könne festgehalten werden, dass die Bauarbeiten im Rahmen einer nachteiligen Nutzung von Wald bzw. im Rahmen einer nichtforstlichen Kleinbaute geplant seien. Hinsichtlich der Werkkonzentration und Koexistenz anerkenne man, dass im vorliegenden Fall neben der geringeren Einschränkung der Waldbewirtschaftung auch ein in der Bilanz geringerer Flächengebrauch von Wald resultiere, weshalb der Projektänderung aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne. Man halte jedoch fest, dass von den Grundsätzen der Werkkonzentration und der Koexistenz nur abgewichen werden könne, wenn die entflechteten Erholungsinfrastrukturen weniger als eine Baumlänge auseinander seien und die Länge der Abschnitte nicht mehr als 50 m betrage. Das TBA OIK IV nahm schliesslich mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 eine fachliche Beurteilung der Projektänderung vom 17. Juli 2023 vor. Es kam zum Schluss, dass mit dem alternativen Zugang im oberen Bereich des Wanderweges eine Verbesserung erzielt werden könne. Der oberste Teil des Wanderweges sei durch das Gelände sehr unübersichtlich und weise steil abfallende Flanken auf. Mit der Projektänderung werde dieser oberste Teil nicht für die Anfahrt 5/22 BVD 110/2022/176 zum Biketrail genutzt. Man begrüsse diese Projektänderung und habe keine Einwände gegen das Vorhaben mit Projektänderung vom 17. Juli 2023. 8. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Davon machten die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Gebrauch. Beide halten dabei an ihren Anträgen gemäss gemeinsamer Vereinbarung vom 14./21. August 2023 fest. Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, der von den Parteien geschlossene Vergleich habe zur Folge, dass die BVD die Projektänderung zu genehmigen und im Übrigen das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben habe. Das AGR verzichtet mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen, ebenso das AWN mit Eingabe vom 2. November 2023. Die Stadt Burgdorf schliesslich beantragt mit Schreiben vom 10. November 2023 die Bewilligung der Projektänderung. 9. Auf die Rechtsschriften, auf die fachlichen Beurteilungen sowie auf das Ergebnis des Augenscheins und die vom Rechtsamt erstellten Dokumentationen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid der Stadt Burgdorf vom 3. Oktober 2022 ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Einsprecherinnen und Einsprecher sind allerdings nur dann zur Beschwerde befugt, soweit sie einspracheberechtigt waren.10 Zur Einsprache befugt sind unter anderem private Organisationen, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen (Art. 35a Abs. 1 BauG). Dabei können die privaten Organisationen nach Artikel 35a nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Gemäss Statuten bezwecke die Beschwerdeführerin die «Förderung des Wanderns und des Wandertourismus im Kanton Bern». Damit verfolge die Beschwerdeführerin gerade keine Zwecke im Bereich des Bau- und Planungsrechts. Ebenfalls weder behauptet noch belegt habe die Beschwerdeführerin, dass sämtliche von ihr erhobenen Rügen seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden würden. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, in jedem Fall sei die Beschwerdeführerin für die Strecke ausserhalb des Wanderwegnetzes nicht beschwerdelegitimiert. 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 4. 6/22 BVD 110/2022/176 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Art. 1 der Vereinsstatuten11 um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB12 und damit um eine juristische Person. Der Zweck dieses Vereins ist in Art. 2 der Vereinsstatuten wie folgt umschrieben: «Die C.________ bezwecken die Förderung des Wanderns und des Wandertourismus im Kanton Bern. Sie verstehen das Wandern als gesundheitsförderndes, erholungs- und bewegungsorientiertes Erleben von Natur, Landschaft und Kultur.» Gemäss Art. 3 mit dem Titel «Aufgaben» stellen sich der C.________ als Aufgabe u.a. die «Erfüllung des Auftrags aus der Wandergesetzgebung zum Schutz der Wanderwege und der Interessen der Wanderer» und die «Planung und Betreuung eines umfassenden Wanderroutenangebots». Zur «Förderung des Wanderns» im Sinne des Vereinzwecks gehört damit – was sich auch aus den in Art. 3 der Statuten aufgeführten Aufgaben des Vereins ableiten lässt – ebenso der Schutz der bestehenden Wanderwege. Mit ihrer Einsprache und Beschwerde vertrat die Beschwerdeführerin die Interessen der Wanderenden, welche sie aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Wanderwegabschnitts im «H.________-Wald» durch Wanderende und Mountainbikende und damit durch das strittige Vorhaben als gefährdet betrachtete. Damit handelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache und Beschwerde im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, auch wenn der Bereich des Planungs- und Baurechts in Art. 2 der Statuten nicht explizit erwähnt wird. Die aktuellen Vereinsstatuten stammen vom 1. Mai 2019 und ersetzten damals die Statuten vom 16. April 2011. Schon zuvor vertrat die Beschwerdeführerin jahrelang die Interessen der Wandernden. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht der Verein seit 1937. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Rügen in Rechtsbereichen erhebt, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG). Es handelt sich dabei zudem um gemeinnützige Zwecke und damit rein ideelle Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzungen von Art. 35a und Art. 35c BauG und ist damit sowohl einsprache- als auch beschwerdebefugt. c) Soweit die Beschwerdegegnerin zudem geltend macht, für die Strecke des von der Vorinstanz bewilligten «A.________», welche sich ausserhalb des Wanderwegnetzes befinde, sei die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht beschwerdelegitimiert, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das strittige und von der Vorinstanz bewilligte Vorhaben «Mountainbike-Trail, z.T. gemeinsame Nutzung auf Wanderweg» besteht aus drei Abschnitten, wobei der erste Teil über den bestehenden Wanderweg führt (oberer Abschnitt), der zweite Teil ein reiner Mountainbike- Trail (ohne gemeinsame Nutzung mit Wanderenden) darstellt (unterer Abschnitt) und der dritte Teil – die nach dem Mountainbike-Trail vorhandenen, wegführenden Wege Richtung Nord und Richtung Süd – wiederum gemeinsam genutzt sind und über den bestehenden Wanderweg führen. Teil des nachträglichen Baugesuchs und damit der angefochtenen Bewilligung ist nicht nur der eigentliche Mountainbike-Trail im unteren Abschnitt (im Baugesuch bezeichnet als MTB- Trail «A.________»), sondern auch der obere Abschnitt sowie die wegführenden Wege auf dem bestehenden Wanderweg (in den massgebenden Plänen dargestellt als «gemischte Nutzung»), auf welchen das Bauvorhaben zusätzliche Ausweichstellen und Wegverbreiterungen vorsieht. Damit stellen diese drei Abschnitte als Ganzes den von der Vorinstanz nachträglich bewilligten «Mountainbike-Trail» dar und gehören zusammen. Da der als reiner Mountainbike-Trail ausgestaltete untere Abschnitt über den oberen Abschnitt auf dem Wanderweg erschlossen wird und in die wegführenden Wanderwege mündet, hatte die Beschwerdeführerin zwecks Schutz der Wanderwege auch ein Interesse an der Erteilung des Bauabschlags für das gesamte Bauvorhaben und damit auch für den unteren Abschnitt mit dem reinen Mountainbike-Trail. Die Beschwerdelegitimation ist damit hinsichtlich des ganzen Bauvorhabens und damit auch hinsichtlich des unteren Abschnitts des bewilligten Mountainbike-Trails (MTB-Trail «A.________»), welcher sich ausserhalb des Wanderwegnetzes befindet, zu bejahen. 11 Abrufbar unter www.bernerwanderwege.ch, Register «Über uns», Unterregister «Verein». 12 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). 7/22 BVD 110/2022/176 d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerin mache im Rahmen ihrer Begründung und ihrer Rügen nur geltend, die gemeinsame Nutzung von Bikenden und Wandernden im südlichen Teil des Wanderwegs sei unzulässig. Nur dieser gemeinsam genutzte Teil des Wanderwegs bilde Streitgegenstand. Der eigentliche Mountainbike-Trail, der nur von Mountainbikern genutzt werde, sei nicht angefochten und bilde damit nicht Streitgegenstand. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.13 c) Wie bereits festgehalten (E. 1d) hängen die drei Wegabschnitte des ersuchten und strittigen «Mountainbike-Trails» untrennbar zusammen, da der eigentliche, nur von Bikenden genutzte Mountainbike-Trail im unteren Abschnitt über den von Wandernden und Bikenden gemeinsam genutzten oberen Abschnitt auf dem Wanderweg sowie die wegführenden Wege am Schluss des Trails, welche sich ebenfalls auf dem Wanderweg befinden, erschlossen ist. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen / ihrer Begründung in erster Linie gegen den oberen Abschnitt des Trails zur Wehr setzte. Mit ihren Rechtsbegehren in der Beschwerde stellte sie sich jedoch in eindeutiger Weise gegen den gesamten Mountainbike-Trail. So verlangte sie ausdrücklich die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide der Stadt Burgdorf und des AGR sowie den Bauabschlag für «einen Mountainbike-Trail mit z.T. gemeinsamer Nutzung auf Wanderweg» inkl. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Damit steht fest, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – der gesamte «Mountainbike-Trail» gemäss dem bewilligten nachträglichen Baugesuch ist, umfassend alle drei erwähnten Abschnitte. Die Anfechtungsobjekte (Entscheid Vorinstanz und Verfügung AGR) und der Streitgegenstand sind damit vorliegend deckungsgleich. 3. Projektänderung, Projektbeschrieb a) Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung eingereicht. Bestandteil dieser Projektänderung sind der Detailplan «Streckenführung und Signalisation» vom 27. Juni 2023 mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 17. Juli 2023, der dazugehörige «Bericht zur Projektänderung» vom 29. Juni 2023 und die mit Eingabe vom 19. September 2023 eingereichten Pläne, bestehend aus dem Detailplan «Alternativer Zugang zu MTB-Trail H.________ (Projektänderung), Übersicht Querprofile» sowie den Querprofilen auf dem Dokument «alternativer Zugang zum MTB-Trail H.________, Querprofile ab Forststrasse H.________rundweg» vom 5. September 2023. Im Vergleich zum ursprünglichen, von der Vorinstanz bewilligten Vorhaben enthält diese Projektänderung als Hauptbestandteil einen neuen, den Mountainbikern vorbehaltenen Zugangsweg ab der Waldstrasse, welcher auf Höhe der Ausweichstelle xxx/yyy in den gemeinsam genutzten Wanderweg mündet und so zu einer Entflechtung von Wandernden und Bikenden auf dem ersten, rund 100 m langen und bisher 13 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 8/22 BVD 110/2022/176 ebenfalls gemeinsam genutzten Teilabschnitts des oberen Abschnitts führt. Weiter beinhaltet die Projektänderung die angepasste Signalisation gemäss «Bericht zur Projektänderung» vom 29. Juni 2023» (zur Übersicht vgl. Beschilderungsplan in Ziff. 3.4 dieses Berichts), die Aufhebung sämtlicher Ausweichstellen und Schikanen auf dem ersten Teilabschnitt des Wanderwegs (welcher neu ausschliesslich den Wandernden zur Verfügung steht), eine neue Schikane mittels Absperrpfosten bei der Einmündung des neuen Zugangswegs auf den Wanderweg und schliesslich im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Bauvorhaben drei zusätzliche Ausweichstellen auf dem oberen, gemeinsam genutzten Abschnitt (Ausweichstelle xxx/yyy, Ausweichstelle xxx/yyy und Ausweichstelle xxx/yyy). b) Laut Art. 43 BewD14 kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Das Bauvorhaben ist auch nach der Projektänderung in den Grundzügen gleich geblieben. Diese kann daher als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden. Von der Projektänderung vom 27. Juni 2023 sind keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf die Anhörung Dritter und eine Publikation verzichtet werden konnte. Die Gegenpartei, die Stadt Burgdorf sowie die beteiligten Fachbehörden konnten sich zur Projektänderung äussern. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts.15 Das ursprüngliche Bauprojekt steht somit nicht mehr zur Diskussion; Verfahrensinhalt bildet nach der Projektänderung allein das geänderte Projekt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin mit dem Einreichen des Projektänderungsgesuchs vor der BVD auf ihr ursprüngliches Bauvorhaben verzichtet. Aus der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 14. / 21. August 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Projektänderung vom 27. Juni 2023 zustimmt und die Parteien die Genehmigung dieser Projektänderung unter hälftiger Auferlegung der Verfahrenskosten und Wettschlagung der Parteikosten beantragen. Aufgrund dieser vollständigen Einigung hat die Beschwerdeführerin keine Einwände mehr gegen das Bauprojekt. Die im Beschwerdeverfahren strittigen Fragen haben sich damit erledigt. Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, weshalb diese gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG16 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob das geänderte Projekt bewilligt werden kann. c) Der zu beurteilende Mountainbike-Trail gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Projektänderung lässt sich in drei Teile aufteilen, welche wie folgt umschrieben werden können: Der Startpunkt des oberen Abschnitts des Trails befand sich im ursprünglichen, von der Vorinstanz noch beurteilten Projekt im «H.________-Wald» in der Nähe eines Reservoirs bei einer Feuerstelle mit Brunnen (Koordinate xxx/yyy, Höhe etwa 644 m.ü.M.) und mündete bereits dort in den bestehenden Wanderweg, welcher im Sachplan Wanderroutennetz als Ergänzungsroute 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32 - 32d N. 13c. 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9/22 BVD 110/2022/176 verzeichnet ist. Mit der nun zu beurteilenden Projektänderung wird der erste, gut 100 m lange Teilabschnitt dieser gemeinsam genutzten Strecke entflechtet, indem der Wanderweg in diesem Bereich mit einem Verbot für Fahrräder gekennzeichnet und ein neuer Zugangsweg für Mountainbikes geschaffen wird. Dieser neue Zugangsweg befindet sich auf der Waldstrasse rund 65 m weiter östlich, wird entsprechend beschildert und mündet nach einem kurzen Streckenverlauf von knapp 50 m nach Passieren von zwei Absperrpfosten in den Wanderweg ein (Koordinate xxx/yyy). Er ist zunächst und bis zu einer 90°-Kurve bloss 0.6 bis 0.8 m breit und wird danach etwas breiter (zwischen 0.9 m und 1.3 m), nimmt eine Waldfläche von 43.4 m2 und eine Erdabtragung von 7.3 m3 in Anspruch.17 Der obere Abschnitt des Trails führt danach auf einer Länge von knapp 300 m über den bestehenden Wanderweg. Kurz vor der Einmündung des neuen Zugangswegs für Mountainbikes in den gemeinsam genutzten Wanderweg weisen zwei Schilder auf beiden Wegen jeweils auf den Mischverkehr hin und es wird ein Schild mit dem MTB-Kodex «Zeige Respekt» platziert.18 Auf diesem gemeinsam genutzten, oberen Abschnitt sind gemäss dem massgebenden Detailplan «Streckenführung und Signalisation» vom 27. Juni 2023 (mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 17. Juli 2023) insgesamt 13 neue Ausweichstellen / Wegverbreiterungen vorgesehen, bei welchen die Wegbreite ca. 2 m beträgt. Die Details zum bestehenden Weg (ungefähre Breite der gefahrlos und ohne Verursachung von Schäden benutzbaren Fläche, Gefälle bzw. Steigung und Fotodokumentation) lassen sich der vom Rechtsamt anlässlich der Begehung vom 12. Mai 2023 erstellten Dokumentation gemeinsam genutzter Weg (Teilabschnitte 2 bis 4) entnehmen. Der obere Abschnitt endet bei einer Weggabelung, wo sich der Wanderweg vom Mountainbike-Trail trennt (Koordinate xxx/yyy, Höhe etwa 623 m ü. M.); die Höhendifferenz beträgt auf diesem oberen Abschnitt rund 20 Höhenmeter. Ab dieser Weggabelung beginnt in nordöstlicher Richtung der eigentliche MTB-Trail «A.________», er ist an dieser Stelle mit einer Hinweistafel «Start MTB-Trail, A.________» signalisiert. Gleichzeitig ist in Richtung des abzweigenden Wanderwegs ein Verbot für Fahrräder und in entgegengesetzter Richtung ein Hinweisschild «Mischverkehr» vorgesehen. Der eigentliche MTB-Trail «A.________» befindet sich auf einem ehemaligen Fussweg, der nicht Teil des Wanderroutennetzes bildet. Er führt auf einer Länge von rund 630 m und einer Breite von 1 bis 2 m in mehreren engen Kurven hinunter in Richtung der R.________strasse Richtung I.________ und trifft am Ende an zwei Stellen und durch Passieren von Absperrpfosten (Koordinate xxx/yyy und Koordinate xxx/yyy, Höhe etwa 569 m.ü.M.) wieder auf den Wanderweg. In den Kehren wurden Anlieger mit Hölzern und Stämmen befestigt oder ins Gelände geformt, der Trail weist zudem einige wenige aus Holz gestützte und mit Erdreich hinterfüllte Schanzen auf (vgl. Fotodokumentation MTB-Trail («A.________») vom 12. Mai 2023). Die Höhendifferenz dieses zweiten Abschnitts beträgt damit rund 54 Höhenmeter. Am Ende des Trails ist eine Hinweistafel, welche das Ende des Trails signalisiert sowie bei beiden Ausgängen aufwärts gerichtet ein Schild «Achtung MTB-Piste» vorgesehen. Schliesslich befinden nach dem Ende des Trails zwei wegführende Routen auf dem wiederum gemeinsam genutzten Wanderweg. Die kürzere Wegfahrt führt Richtung Süden auf die S.________strasse und ist in der vom Rechtsamt erstellen «Dokumentation gemeinsam genutzter Weg vom 12. Mai 2023» als Teilabschnitt 5 dokumentiert und näher umschrieben. Richtung Norden ist der gemeinsam genutzte Weg rund 440 m lang, wobei dieser zuerst mehr oder weniger flach ist und dann gegen Ende Richtung Norden etwas abfällt (vgl. zu den Details «Dokumentation gemeinsam genutzter Weg vom 12. Mai 2023», Teilabschnitt 6). Etwa in der Hälfte dieser nördlichen Wegfahrt sind drei weitere Ausweichstellen vorgesehen. 17 Vgl. Übersicht Querprofile» und Dokument «alternativer Zugang zum MTB-Trail H.________, Querprofile ab Forststrasse H.________rundweg» vom 5. September 2023. 18 Vgl. Bericht zur Projektänderung vom 29. Juni 2023, Ziff. 3.3 und 3.4. 10/22 BVD 110/2022/176 4. Massgebende rechtliche Grundlagen, Bewilligungsvoraussetzungen a) Zu beurteilen ist das Bauvorhaben «Mountainbike-Trail» im «H.________-Wald» gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023, wie es unter E. 3 im Detail umschrieben ist. b) Das Bauvorhaben liegt im Wald und damit ausserhalb der Bauzone und ist als zonenwidriges, nicht forstlichen Zwecken dienendes Bauvorhaben auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG angewiesen. Für das ursprüngliche, von der Vorinstanz zu beurteilende Projekt erteilte das AGR mit Verfügung vom 19. August 2022 diese Ausnahmebewilligung. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen von Art. 24 Bst. b RPG überschneidet. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Angesichts der vom RPG bezweckten Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet stellt die Praxis an die Voraussetzungen der Standortgebundenheit generell strenge Anforderungen. Im Rahmen von Art. 24 RPG ist eine Standortevaluation vorzunehmen. Grundsätzlich wird verlangt, dass sämtliche Vor- und Nachteile der vernünftigerweise in Betracht kommenden Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone bekannt sind und miteinander verglichen werden können, um die insgesamt beste Lösung mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu bestimmen.19 c) Gemäss Art. 1 WaG20 ist u.a. dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen – namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG). Die Schutzfunktion erfüllt der Wald, wenn er Menschenleben und Sachwerte vor Naturereignissen schützt. Die Nutzfunktion wird dann als erfüllt angesehen, wenn der Rohstoff Holz genutzt wird. Die Wohlfahrtsfunktion wird schliesslich erfüllt, wenn der Wald durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, aber auch wenn er durch seine Form die Landschaft prägt, ferner wenn er vor schädlichen Umwelteinflüssen, wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte quantitativ wie qualitativ sichert und wildlebenden Tieren und einheimischen Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft.21 Das «Betreten und Befahren des Waldes» als Teil dieser Wohlfahrtsfunktion ist in Art. 14 f. WaG geregelt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 WaG sorgen die Kantone dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Unter das Betretungsrecht fallen alle Formen des Betretens, z.B. zu Fuss, zu Pferd, mit Skiern, Schlitten oder Mountainbikes.22 Nach Art. 22 Abs. 2 KWaG23 ist das Radfahren im 19 VGE 100.2012.456 vom 11. Juni 2014, E. 8.1; BGE 136 II 214, E. 2.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 24 N. 8 ff; Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Schulthess 2017, Art. 24 N. 5. 20 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 21 Roland Norer, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art.1 N. 29 ff. 22 Andy Rudin / Jennifer Vonlanthen-Heuck, Kommentar zum Waldgesetzt, 2022, Art. 14 N. 6. 23 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 11/22 BVD 110/2022/176 Wald abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten verboten. Auf genügend festen Wegen und besonders bezeichneten Pisten demgegenüber ist das Reiten und Radfahren gestattet, soweit keine besonderen Reit- oder Fahrverbote bestehen (Art. 31 Abs. 1 KWaV24). Besonders bezeichnete Pisten sind im Einverständnis mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegte, ohne bauliche Massnahmen errichtete und von der Waldabteilung bewilligte Rad- oder Reitparcours im Wald abseits von Wegen (Art. 31 Abs. 2 KWaV). Mit dem AWN als kantonale Fachbehörde ist davon auszugehen, dass der strittige Mountainbike-Trail in weiten Teilen als nicht genügend fest angesehen werden kann, auch wenn für genügend feste Wege im Kanton Bern kein erhöhter Ausbaustandard nötig ist (vgl. Stellungnahme der Abteilung Walderhaltung des AWN vom 5. Dezember 2022, Ziff. 7). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Befahren der hier strittigen Wege mit Mountainbikes vorliegend nach Waldrecht per se unzulässig wäre. Vielmehr bedeutet dies, dass das strittige Vorhaben einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf, wie dies das AWN in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 richtig ausführt.25 Eine solche wurde vorliegend für das von der Vorinstanz zu beurteilende Vorhaben erteilt. Gemäss Einschätzung des AWN26 handelte es sich bei dem vor der Vorinstanz zu beurteilenden Bauvorhaben um eine nichtforstliche Kleinanlage im Sinne von Art. 35 KWaV. Zu dem vorliegend zu beurteilenden Vorhaben gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023 mit dem neu zu schaffenden Zugangsweg für Mountainbikes im obersten Abschnitt äusserte sich das AWN abschliessend mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023. Nachdem die Bauherrschaft mit dem Nachtrag zur Projektänderung vom 12. September 2023 unter Einreichung der Detailprofile aufzeigte, dass der neue Zugangsweg weniger Walfläche und Erdabtragungen in Anspruch nimmt als die vormalig geplanten Verbreiterungen auf dem noch gemeinsam genutzten Teilabschnitt 1 und zudem die Wegbreite dieses Zugangswegs nicht mehr als 1.5 m beträgt sowie die Terrainveränderungen 70 m2 nicht überschreiten, beurteilte das AWN auch das massgebende Vorhaben noch immer als nichtforstliche Kleinanlage. Die BVD sieht keinen Grund, diese Beurteilung der Fachbehörde in Frage zu stellen. Bei den nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen handelt es sich um nachteilige Nutzungen des Waldes, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, aber noch keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen (Art. 16 Abs. 1 WaG), da sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden.27 Nach Art. 35 Abs. 2 KWaV gelten als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen namentlich Sport- und Lehrpfade (Bst. a) und die Neuanlage oder der der Ausbau von besonders bezeichneten Rad- und Reitparcours im Wald sowie das Aufstellen von Hindernissen darauf (Bst. l). Solche nachteiligen Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 16 Abs. 1 WaG). Sie können aber von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 16 Abs. 2 WaG). Sie bedürfen keiner Rodungsbewilligung. Nach bernischem Recht können nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen (Art. 35 Abs. 1 KWaV). Damit setzt eine Ausnahmebewilligung für eine nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung voraus.28 Zur Beurteilung der Standortgebundenheit für eine nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage wird die Praxis der Standortgebundenheit bei Rodungen nach Art. 5 WaG herangezogen. Wie bei der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG genügt auch hier eine relative Standortgebundenheit 24 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111). 25 Vgl. auch Amt für Wald des Kantons Bern, Arbeitshilfe «Biken im Wald», März 2015, Tabelle S. 5. 26 Amtsbericht vom 21. Januar 2022, Vorakten Stadt Burgdorf pag. 84. 27 Urteil BGer. 1C_551/2010 vom 7. Dezember 2011, E. 4.2. 28 Julien Borlat, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 16 N. 47. 12/22 BVD 110/2022/176 (vgl. hierzu E. 4b). Die Bejahung der Standortgebundenheit setzt ebenfalls eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten (ausserhalb des Waldes) voraus.29 Mit Amtsbericht vom 21. Januar 2022 kam das AWN beim ursprüngliche, von der Vorinstanz zu beurteilenden Vorhaben zum Schluss, dass die beantragte Ausnahmebewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (sowie die die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes) unter Auflagen bewilligt werden kann. Was das hier zu beurteilende Vorhaben gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023 anbelangt, so stimmte das AWN dieser Projektänderung mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 aus waldrechtlicher Sicht zu. d) Der obere Abschnitt des Trails nach der neuen Zufahrt sowie die beiden wegführenden Wege am Ende des Trails führen über einen bestehenden Wanderweg, welcher im Sachplan Wanderroutennetz als Ergänzungsroute verzeichnet ist. Es sind daher die folgenden Grundlagen der Fuss- und Wandergesetzgebung zu beachten: Das FWG30 verpflichtet die Kantone u.a. dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Art. 6 Abs. 1 Bst. b FWG). Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Kantone auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht (Art. 6 Abs. 2 FWG). Gemäss Art. 3 FWG dienen Wanderwegnetze vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Abs. 1). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (Abs. 2 Satz 1 und 2). Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. c FWG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 SG31 erlässt der Regierungsrat den Sachplan des Wanderroutennetzes. Dieser enthält die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten (Art. 25 Abs. 1 SV32), sowie Qualitätsanforderungen an Wanderwege (Art. 25 Abs. 4 SV). Die Ergänzungsrouten müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen (Art. 25 Abs. 3 SV): Sie verbinden Hauptwanderrouten untereinander (Bst. a), sie verbinden Stellen mit besonderer landschaftlicher, kultureller oder naturkundlicher Bedeutung mit Hauptwanderouten (Bst. b) oder sie verbinden Hauptwanderrouten mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Bst. c). Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege (Art. 44 Abs. 2 SG). Sie legen das Fuss- und Wanderwegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest (Art. 27 Abs. 1 SV). Sie sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begehbar sind (Art. 30 SV). Mountainbike-Routen sind gemäss Art. 4 Abs. 2 Veloweggesetz33 Teil des Velowegnetzes und fallen damit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Velowege gelten ähnliche Vorschriften wie für die Wanderwege: So hat die für die Planung der Velowege zuständige Behörde unter anderem dafür zu sorgen, dass die Netze sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt wird (Art. 6 Bst. c Veloweggesetz). Zudem sind Velowege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr sicher befahren werden können (Art. 9 Abs. 2 Bst. c Veloweggesetz). Diesen 29 Peter M. Keller, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 18. 30 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704). 31 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 32 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 33 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz; SR 705). 13/22 BVD 110/2022/176 Bestimmungen lässt sich kein bundesrechtliches Verbot von Mischverkehrslösungen entnehmen.34 e) Nach Art. 43 Abs. 1 SVG35 dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Regel des Verkehrsrechts. Verkehrsregeln richten sich an die einzelnen Verkehrsteilnehmenden und regeln diesen gegenüber, wie sie sich im Verkehr zu verhalten haben. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kann es nicht darum gehen, allfällige Verkehrsregeln und deren mögliche Verletzung zu beurteilen. Zudem handelt es dabei um eine allgemeine Verkehrsregel, welche nur zu beachten ist, wenn nichts Anderes ausdrücklich zugelassen und signalisiert ist. Die Signalisation des vorliegend zu beurteilenden Mountainbike-Trails ist im Bericht zur Projektänderung vom 29. Juni 2023 im Detail umschrieben (vgl. insb. Ziff. 3.4 «Signalisation» mit einer «Legende zu Beschilderungsplan» unter Verweis auf die entsprechenden Nummern im massgebenden Detailplan «Streckenführung und Signalisation vom 27. Juni 2023). Die Zulässigkeit des Befahrens dieses Wegs mit Mountainbikes wird damit vor Ort signalisiert. Damit steht fest, dass die allgemeine Verkehrsregel von Art. 43 Abs. 1 SVG vorliegend nicht von Relevanz ist bzw. einer allfälligen Baubewilligung nicht entgegensteht, zumal sich dieser Bestimmung ohnehin kein absolutes Verbot des Befahrens von Wanderwegen mit Mountainbikes ableiten lässt (vgl. nachfolgend). Zu berücksichtigen ist diese Vorgabe höchstens im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung. Das Fahrverbot nach Art. 43 Abs. 1 SVG gilt grundsätzlich auch, ohne dass ein entsprechendes Verbotsschild angebracht wird.36 Massgebende Gesichtspunkte sind insbesondere Ausbaustandard und momentaner Zustand des Weges sowie die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmenden. Auch Wanderwege sind unter diesem Gesichtspunkt daraufhin zu prüfen, ob sie für den fraglichen Verkehr ungeeignet oder offensichtlich nicht bestimmt sind. Als Wanderwege gekennzeichnete Verkehrsflächen schliessen somit den Verkehr durch Fahrräder und Motorfahrzeuge nicht zum Vornherein aus. Wenn kein Fahrverbot signalisiert ist, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob ein bestimmter Wanderweg zum Befahren ungeeignet oder offensichtlich nicht dafür bestimmt ist.37 Bestehen Zweifel über die Befahrbarkeit oder die Offensichtlichkeit der Zweckbestimmung eines Wanderweges, ist durch eine entsprechende Signalisation Klarheit zu schaffen.38 Ein generelles und fallunabhängiges Verbot des Befahrens von Wanderwegen mit Mountainbikes lässt sich aus Art. 43 Abs. 1 SVG jedoch nicht ableiten. 5. Standortgebundenheit nach RPG und WaG a) Sowohl die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG als auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 35 Abs. 1 KWaV für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen setzen voraus, dass das strittige Vorhaben auf den gewählten Standort ausserhalb der Bauzone und im Wald angewiesen ist (vgl. E. 4b und 4c). 34 vgl. dazu Botschaft vom 19. Mai 2021 zum Veloweggesetz, BBl 2021 1260 ff., S. 14 f. und 19; vgl. auch Arbeitshilfe «Mountainbike-Routen im Kanton Bern, Planung, Projektierung und Realisierung», TBA/AWN/AGR/LANAT, April 2023, S. 2. 35 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 36 BSK SVG, Nina Rindlisbacher, Art. 43 N. 3. 37 BSK SVG, Nina Rindlisbacher, Art. 43 N. 10; vgl. auch Arbeitshilfe «Mountainbike-Routen im Kanton Bern, Planung, Projektierung und Realisierung», TBA/AWN/AGR/LANAT, April 2023, S. 2. 38 Raphael Kraemer, Verkehrsregeln auf ausserordentlichen Verkehrsflächen, Diss. Freiburg 2015, N. 129 ff. 14/22 BVD 110/2022/176 b) Im vorinstanzlichen Verfahren begründete das AWN die Standortgebundenheit in seinem Amtsbericht vom 21. Januar 2022 wie folgt: «Standortgebundenheit – Grossräumig: Für den Standort H.________ sind keine kommunalen Planungen bekannt, welche einen touristischen Standort oder einen Standort für Bikerouten und -anlagen vorsehen. Auch der regionale Waldplan 61 Burgdorf hält keine Erholungs-Vorrang-Funktion für den betroffenen Wald fest. Gemäss Konzeptbericht ist die Regionalkonferenz aktuell in der Erarbeitung eines Master- und Richtplans MTB, worin der A.________ aufgeführt ist. Waldrechtlich bestehen für die Standortplanung H.________ keine Vorbehalte. Kleinräumig: Gemäss dem Konzeptbericht gibt es kaum Gebiete ausserhalb des Waldes, welche ein nötiges Gefälle für einen Biketrail aufweisen würden. Mit dem vorliegenden Trail wird ein bestehender Weg in Stadtnähe umgenutzt. Die kleinräumige Standortgebundenheit kann damit für den A.________ anerkannt werden.» In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 ergänzte das AWN, bei der Vorprüfung seien fünf mögliche (bestehende) Routen von verschiedenen Fachstellen geprüft worden. Aus Sicht des AWN seien nach dieser Vorprüfung lediglich zwei Routen übrig geblieben (H.________ und J.________), welche waldrechtlich bewilligungsfähig seien. Damit seien ernsthafte Varianten von verschiedenen Fachstellen geprüft und diese aus Gründen der Tangierung von öffentlichen Interessen verworfen worden. Es könne also für den H.________ eine Standortgebundenheit anerkannt werden. Der Standort ergebe sich auch daraus, dass im Raum Burgdorf die Hügellagen, welche sich für einen Trail eignen, mehrheitlich bewaldet seien. Die vorgängige Prüfung habe ergeben, dass die bereits vorhandene Anlage den technischen Anforderungen sowie den topographischen Begebenheiten vor Ort entspreche. Zudem befinde sich der Trail in Siedlungsnähe. Die bestehende Erholungsnutzung in Siedlungsnähe sei hoch, weshalb der Standort geeignet sei, die Nutzungslenkung zu steuern. Das objektive Bedürfnis zur Erstellung von Anlagen für Mountainbiker sei sodann gross und die Zahl der Mountainbiker habe in den letzten Jahren stark zugenommen. Gerade in Burgdorf in Siedlungsnähe sei der Bedarf gross. In dem sich in Erarbeitung befindenden Master- und Richtplan MTB der Regionalkonferenz sei der A.________ bereits ausgeführt. Das AGR kam in seiner Verfügung vom 19. August 2022 zum Schluss, dass es sich um ein Bauvorhaben handelt, welches aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden ist. c) Diese Ausführungen der Fachbehörden zur Standortgebundenheit des ursprünglichen Bauvorhabens können auch für das hier zu beurteilende Vorhaben gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023 noch Geltung beanspruchen, ist dieses doch hinsichtlich Linienführung – mit Ausnahme des neuen Zufahrtswegs für Mountainbikes im ersten Teilabschnitt – identisch. Die BVD sieht daher keinen Grund, die Standortgebundenheit des zu beurteilenden Mountainbike- Trails in Abweichung der Einschätzung der Fachbehörden anzuzweifeln. So gilt es vorab festzuhalten, dass ein Mountainbike-Trail grundsätzlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Abgesehen davon, dass das technische Fahren in der Natur einen massgeblichen Teil des Trailfahrens als Naturerlebnis ausmacht, finden sich hierzu geeignete Schwierigkeiten (Steilheit, natürliche Hindernisse) eigentlich nur ausserhalb der Bauzone. Das AWN führt zudem in plausibler Weise aus, dass es in dieser Region und in Nähe zur Stadt kaum Gebiete ausserhalb des Waldes gibt, welche ein nötiges Gefälle für einen Bike-Trail aufweisen und dass im Raum Burgdorf die Hügellagen, welche sich für einen Trail eignen, mehrheitlich bewaldet sind. Damit steht fest, dass ein Mountainbike-Trail in diesen Gebieten auch auf einen Standort im Wald angewiesen ist. Die relative Standortgebundenheit kann damit als erfüllt betrachtet werden, da es keine insgesamt vorteilhafteren Standorte in der Bauzone oder ausserhalb des Waldes gibt. Soweit bei der Prüfung der Standortgebundenheit eine 15/22 BVD 110/2022/176 Standortevaluation vorzunehmen ist, so ist nicht erkennbar, dass es für einen legalen Mountainbike-Trail in dieser Gegend einen besser geeigneten Standort geben sollte, welcher mit noch weniger Eingriffen in Natur und Umwelt auskommt als der hier zu beurteilende Trail, welcher – mit Ausnahme des neu geplanten, kurzen Zufahrtswegs, der aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt ist (vgl. E. 6b) – vollumfänglich auf zuvor bestehenden Wegen verläuft, zumal bei zwei anderen, nicht bewilligten Trails in der Umgebung eine Bewilligung aus Gründen des Naturschutzes ausgeschlossen ist. Schliesslich kann der im Rahmen der Standortgebundenheit zu erbringende Nachweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung39 als erbracht gelten: Neben den Umstand, dass es in der Region neben dem hier zu beurteilenden A.________ einzig einen inzwischen bewilligten Trail («J.________») gibt, ist die Nachfrage nach Trails (v.a. in der Nähe zur Stadt) aufgrund der steigenden Beliebtheit des Mountainbikesports grundsätzlich gross. Mit dem von der Regionalkonferenz am 19. Mai 2022 verabschiedeten Masterplan Mountainbike40 fand zudem eine regionale Abstimmung und Bedarfsanalyse statt. Der vorliegend zu beurteilende Trail ist dabei Teil dieser Angebots- und Bedarfsanalyse mit Routenkonzept, was als zusätzlicher Beleg des objektiven Bedürfnisses dieses Trails gelten kann, auch wenn diesem Masterplan keine rechtlich verbindliche Wirkung zukommt. Insgesamt ist die Standortgebundenheit des hier zu beurteilenden Mountainbike-Trails gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023 sowohl aus raumplanungsrechtlicher als auch aus waldrechtlicher Sicht – den Einschätzungen der Fachbehörden folgend – zu bejahen. 6. Interessenabwägung a) Die Bewilligung des zu beurteilenden Mountainbike-Trails setzt eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RPV41 voraus. Eine solche wird sowohl im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 24 RPG (vgl. E. 4b) als auch für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 35 Abs. 1 KWaV für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (vgl. E. 4c) verlangt. b) Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist vorliegend in erster Linie die Frage der Verkehrssicherheit und damit der Sicherheit der beiden Benutzergruppen der Mountainbike- Fahrerinnen und Fahrer sowie der Fussgängerinnen und Fussgänger auf den gemeinsam genutzten Abschnitten des Mountainbike-Trails zu prüfen. Eine ungenügende Sicherheit bei Koexistenz auf diesen Abschnitten würde nicht nur ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse darstellen und damit der Erteilung einer raumplanungsrechtlichen und waldrechlichen Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf dem gemeinsam genutzten Wanderweg bzw. deren Prüfung im konkreten Einzelfall ist auch gestützt auf die erwähnten Grundlagen der Fuss- und Wandergesetzgebung sowie des Strassenverkehrsrechts (vgl. E. 4d/e) verlangt. Mit der vorliegend zu beurteilenden Projektänderung vom 27. Juni 2023 wird der erste, gut 100 m lange Teilabschnitt der gemeinsam genutzten Strecke entflechtet, indem der Wanderweg in diesem Bereich mit einem Verbot für Fahrräder gekennzeichnet und ein neuer Zugangsweg für Mountainbikes geschaffen wird. Diese Massnahme ist auch Sicht der Verkehrssicherheit zu begrüssen, stellt doch der exponierte Bereich des Wegs um eine Geländenase herum auf diesem Teilabschnitt ca. 70 bis 90 m nach dem Brunnen nach einhelliger Meinung der Fachbehörden und 39 Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 7. 40 Zu finden unter www.region-emmental.ch/projekt/masterplan-mountainbike. 41 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 16/22 BVD 110/2022/176 Verfahrensbeteiligten sowie nach den Erkenntnissen anlässlich des Augenscheins die in dieser Hinsicht heikelste Stelle dar. Der neue Zufahrtsweg demgegenüber ist unproblematisch, da er den Mountainbikes vorbehalten ist (was klar signalisiert wird), und es daher auf diesem Weg zu keinen Konfliktsituationen kommen kann. Für die Bikerinnen und Biker besteht auch kein erhöhtes Risiko, da die Einmündung in den Zufahrtsweg an übersichtlicher Stelle erfolgt, das Gefälle nicht sehr steil ist und aufgrund des schmalen Wegs und der 90°-Kurve in der Mitte dieses Wegs kein allzu hohes Tempo aufkommen kann. Auch im Bereich der Einmündung in den gemeinsam genutzten Wanderweg kann die Sicherheit gewährleistet werden. So erfolgt diese spitzwinklig und an übersichtlicher Stelle. Dank der vorgesehenen Schikane mittels Absperrpfosten sind die Mountainbikerinnen und Mountainbiker vor dem Einmünden gezwungen, stark abzubremsen; die Signalisation warnt die beiden Benutzergruppen in adäquater Weise vor dieser Einmündung. Weiter mündet der Weg direkt in eine Ausweichstelle, bei welcher der Wanderweg auf 2 m verbreitert wird, womit genügend Platz für ein Kreuzen gewährleistet ist. Schliesslich sorgt das unterschiedliche Geländeniveau bis kurz vor der Einmündung für eine natürliche Spurtrennung. Der Zusammenschluss des Wanderwegs und des Bikewegs erfolgt damit nicht abrupt oder überraschend. Ab diesem Punkt wird der Wanderweg auf einer Länge von knapp 300 m gemeinsam genutzt. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit auf diesem Abschnitt fällt gestützt auf die Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins vom 6. Juni 2023 sowie der vorgängigen Besichtigung/Vermessung vom 12. Mai 2023 (vgl. hierzu die detaillierte Dokumentation «gemeinsam genutzter Weg» vom 12. Mai 2023, Teilabschnitte 2 bis 4) und mithilfe der Checkliste zur Beurteilung von Konflikten zwischen Bikenden und Wandernden in der Arbeitshilfe «Mountainbike-Routen im Kanton Bern»42 wie folgt aus: Grundsätzlich ist dieser relativ kurze Abschnitt des Wanderwegs weder besonders steil noch unübersichtlich. In beide Richtungen blickend können entgegenkommende Bikende oder Wandernde frühzeitig erkennt werden, was etwa auch für die S-Kurve etwa in der Mitte dieses Abschnitts gilt, wo Bikende die darunterliegenden Kurven gut überblicken können. Dies zeigt sich auch darin, dass weder die Stadt Burgdorf noch die übrigen Verfahrensbeteiligten Kenntnisse von irgendwelchen Zwischenfällen auf der schon seit langem gemeinsam genutzten Strecke haben.43 Zusätzlich werden die Sichtverhältnisse in den wenigen Kurvenlagen durch die geplanten Verbreiterungen nochmals verbessert und sorgen die insgesamt 12 Ausweichstellen / Wegverbreiterungen mit einer Breite von jeweils 2 m und einer Länge von 3 m (10x), 4 m (1x) und 10 m (1x) für genügend Anhalte- und Ausweichmöglichkeiten. Dank dieser Massnahmen ist das Konfliktpotenzial zwischen den beiden Benutzergruppen als sehr klein zu beurteilen. Mit der vorgesehenen Signalisation gilt dies auch für den Abschluss dieses oberen Abschnitts bei der Weggabelung, wo sich der Wanderweg vom Mountainbike-Trail trennt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Frequentierung dieser Ergänzungsroute durch Wandernde nicht allzu gross ist, wie sich dies nicht nur anlässlich der beiden Begehungen durch das Rechtsamt zeigte, sondern auch von den Verfahrensbeteiligten anlässlich des Augenscheins angedeutet wird.44 Insgesamt ist die Verkehrssicherheit auf diesem Wanderweg bei gemeinsamer Nutzung gewährleistet und somit eine Koexistenz von Wandernden und Bikenden problemlos möglich. Zu diesem Schluss kommt auch das TBA OIK IV als Fachbehörde für Fragen der Verkehrssicherheit. So begrüsst dieses mit abschliessender Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 nicht nur die Entflechtung des obersten Teils des Wanderwegs mit unübersichtlichem Gelände und steil abfallenden Flanken, sondern erhebt auch sonst keine Einwände gegen das Vorhaben gemäss Projektänderung vom 27. Juni 2023. Schliesslich erachtet auch die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 21. September 2023 mit der eingereichten Projektänderung das Problem der Verkehrssicherheit als gelöst und 42 Arbeitshilfe «Mountainbike-Routen im Kanton Bern, Planung, Projektierung und Realisierung», TBA/AWN/AGR/LANAT, April 2023, S.13. 43 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Juni 2023, S. 8 f. «Zwischenfälle». 44 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Juni 2023, S. 6 «Nutzungsfrequenz». 17/22 BVD 110/2022/176 diese Projektänderung als sinnvoller Kompromiss, der den verschiedenen Interessen angemessen Rechnung trägt. Damit steht fest, dass die Verkehrssicherheit auf dem gemeinsam genutzten Teil dieses oberen Abschnitts des Wandweges sowohl für die Wandernden als auch für die Bikenden gewährleistet ist und sich dieser Wanderweg – auch dank der vorgesehenen Ausweichstellen und Wegverbreiterungen – für das Befahren mit Mountainbikes eignet. Dies gilt schliesslich auch für die beiden wegführenden Strecken nach dem Ende des MTB-Trails «A.________», welche wiederum über den gemeinsam genutzten Wanderweg führen. Auch hier wird die Einfahrt in den Wanderweg an den zwei vorgesehenen Stellen durch die Schikanen sowie die vorgesehene Signalisation sicher gestaltet. Die wegführenden Wege Richtung Norden und Süden befinden sich sodann in mehrheitlich flachem Gelände und sind überdies auf der gesamten Länge gut überblickbar, so dass das Konfliktpotenzial als sehr klein zu beurteilen ist. Auch auf diesen Strecken ist eine Koexistenz von Wandernden und Bikenden unter Wahrung der Verkehrssicherheit ohne weiteres möglich. Damit steht fest, dass der Wanderweg bzw. die Interessen der Wandernden durch den Trail zwar betroffen sind, von einem überwiegenden entgegenstehenden Interesse jedoch nicht gesprochen werden kann. c) Andere überwiegende, entgegenstehende Interessen, welche einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 35 Abs. 1 KWaV für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen entgegenstehen würden, liegen nicht vor: Zwar sind durch das Vorhaben die Interessen des Waldes tangiert, allerdings kam das AWN bereits in seinem vom 21. Januar 2022 in Bezug auf das von der Vorinstanz bewilligte Vorhaben zum Schluss, dass durch das Bauvorhaben keine übermässige zusätzliche Behinderung der Waldbewirtschaftung entstehe und die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG durch das Vorhaben tangiert, aber unter Einhaltung der Auflagen nicht beeinträchtigt würden. Die Walderhaltung bleibe gewährleistet. Die Auflagen gemäss Amtsbericht vom 21. Januar 2022 gelten weiterhin. Das mit Projektänderung vom 27. Juni 2023 angepasste Vorhaben mit ein paar wenigen zusätzlichen Ausweichstellen sowie der neuen Zufahrt für Mountainbikes im obersten Abschnitt ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal bei diesem massgebenden Projekt mit der neuen Zufahrt im Vergleich zu dem von der Vorinstanz bewilligten Vorhaben in der Bilanz sogar ein geringerer Flächenverbrauch von Wald resultiert. Entsprechend stimmte das AWN dieser Projektänderung mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 aus waldrechtlicher Sicht zu. Weiter kann auch die von der Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) mit Fachbericht vom 20. Januar 2022 unter Auflagen erteilte Zustimmung für das nur leicht angepasste Projekt noch immer Gültigkeit beanspruchen, weshalb auch keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Naturschutzes bestehen. Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich der Interessen des Tierschutzes und der Beurteilung des Jagdinspektorats mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022, mit welchem dieses ausführte, dass der Betrieb des Trails nur wenig Einfluss auf die Habitatsqualität der wildlebenden Säugetiere und Vögel hat. Soweit schliesslich im Rahmen der Interessenabwägung Alternativen der Wegführung zu prüfen sind, so steht fest, dass der vom TBA OIK IV im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren mit Bericht vom 7. Januar 2022 noch vorgeschlagenen Zufahrt über eine zur Waldbewirtschaftung benötigte Rückegasse überwiegende Interessen des Waldes entgegenstehen, womit dies keine Option darstellt. 7. Ergebnis, Auflagen und Kosten a) Insgesamt können die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG sowie Art. Art. 35 Abs. 1 KWaV für die zu beurteilende Projektänderung erteilt bzw. bestätigt werden. Die Projektänderung 18/22 BVD 110/2022/176 vom 27. Juni 2023 gemäss Detailplan «Streckenführung und Signalisation» vom 27. Juni 2023 mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 17. Juli 2023 und dazugehörigem «Bericht zur Projektänderung» vom 29. Juni 2023 sowie dem Detailplan «Alternativer Zugang zu MTB-Trail H.________ (Projektänderung), Übersicht Querprofile» und dem Dokument «alternativer Zugang zum MTB-Trail H.________, Querprofile ab Forststrasse H.________rundweg» vom 5. September 2023 wird entsprechend bewilligt. b) Die Nebenbestimmungen und Auflagen gemäss Verfügung des AGR vom 19. August 2022, gemäss Amtsbericht des AWN vom 21. Januar 2022 und gemäss Amtsbericht der ANF vom 20. Januar 2022 haben weiterhin Bestand, weshalb die Rz. 56, 57 und 58 gemäss Entscheiddispositiv des vorinstanzlichen Entscheids unverändert Geltung haben. Die in Rz. 59 dieses Entscheids erwähnten Bedingungen des TBA OIK IV gemäss Fachbericht Wanderwege und historische Verkehrswege vom 7. Januar 2022 haben sich dagegen mit der Projektänderung erledigt, weshalb Rz. 59 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs zu streichen ist. Gleiches gilt für die Auflage gemäss Rz. 60: Soweit damit die Realisierung der massgebenden Plan eingetragenen Ausweichstellen / Wegverbreiterungen noch ausdrücklich verlangt wird (Absatz 1), ist dies ohnehin nicht nötig, ist doch der massgebende Plan und damit die darin enthaltenen Ausweichstellen / Wegverbreiterungen ohnehin verbindlich. Soweit damit weitere Ausweichstellen und partielle Wegverbreiterungen verlangt werden (Absatz 2), so hat sich dies mit der massgebenden Projektänderung erledigt. Einzig der letzte Satz der Rz. 60 bleibt bestehen, allerdings in leicht angepasster Fassung, indem die nötige Auslichtung der Bepflanzung/Bestockung auf dem ganzen Trail verlangt wird. Sodann ist auch die in Rz. 61 erwähnte Signalisation Teil der bewilligten Projektänderung, so dass der erste Abschnitt von Rz. 61 ebenfalls zu streichen ist. Der zweite Abschnitt von Rz. 61 kann weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Die Auflagen in den Rz. 62, 63 und 64 sind bloss leicht anzupassen, indem nicht nur von einer Schikane, sondern von den Schikanen gesprochen wird. Die weiteren Regelungen in den Rz. 65 bis 69 bleiben schliesslich unverändert bestehen. Als neue Auflage wird schliesslich – dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend – die von der Beschwerdegegnerin erwünschte fachliche Baubegleitung und Bauabnahme durch das TBA OIK IV und die Fachstelle Langsamverkehr des TBA verlangt. Es handelt sich dabei um eine verhältnismässige und rechtlich zulässige Auflage. c) Was die Kosten anbelangt, so haben die Parteien ihm Rahmen der gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung vom 14./21. August 2023 vereinbart, dass die Verfahrenskosten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte zu verlegen sind und die jeweiligen Parteikosten wettgeschlagen werden. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV45), wobei die Gebühr für besonders aufwendige Geschäfte bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes der Obergrenze dieses Rahmentarifs erhöht werden kann (Art. 9 Abs. 1 GebV). Das vorliegende Verfahren erwies sich als besonders aufwendig, weshalb die Pauschale vorliegend auf CHF 3400.00 festgelegt wird. Für den Augenschein vom 6. Juni 2023 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 4000.00. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung werden diese Kosten der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin jeweils hälftig, ausmachend je CHF 2000.00, zur Bezahlung auferlegt. 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 19/22 BVD 110/2022/176 Aufgrund der vereinbarten Wettschlagung der Parteikosten werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden und wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Projektänderung vom 27. Juni 2023 wird bewilligt. Die Bewilligung umfasst auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie die Ausnahmebewilligung für eine nachteilige Nutzung von Wald bzw. eine nichtforstliche Kleinanlage (Art. 16 WaG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 WaV und Art. 35 KWaV). Massgebend sind folgende Pläne / Unterlagen: - Detailplan «Streckenführung und Signalisation» vom 27. Juni 2023 mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 17. Juli 2023 und dazugehöriger «Bericht zur Projektänderung» vom 29. Juni 2023 - Detailplan «Alternativer Zugang zu MTB-Trail H.________ (Projektänderung), Übersicht Querprofile» und Dokument «alternativer Zugang zum MTB-Trail H.________, Querprofile ab Forststrasse H.________rundweg» vom 5. September 2023. Der Abschnitt «Auflagen / Bedingungen» des Dispositivs des Gesamtentscheids der Stadt Burgdorf vom 3. Oktober 2022 wird wie folgt angepasst: - Rz. 59 wird ganz gestrichen - Rz. 60 wird durch folgenden Satz ersetzt: «Die Bepflanzung/Bestockung ist auf der gesamten Länge des Trails stets genügend auszulichten.» - Rz. 61: Erster Abschnitt wird gestrichen - Rz. 62 wird wie folgt angepasst: «Die Schikanen sind aus robustem und wettbeständigem Material zu konstruieren. Sie sind mit warnenden Farben zu versehen und dürfen nicht selbst einen Gefahrenzustand schaffen.» - Rz. 63 wird wie folgt angepasst: «Die Ausweichstellen, Wegverbreiterungen, Auslichtungen, die gesamte Signalisation und die Schikanen sind innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Gesamtentscheids auszuführen.» - Rz. 64 wird wie folgt angepasst: «Ausweichstellen, Wegverbreiterungen, Auslichtungen und Schikanen sind regelmässig zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Auslichtungen sind ebenfalls regelmässig vorzunehmen.» Es wird folgende Auflage zusätzlich aufgenommen: «Die Bauherrschaft hat die fachliche Baubegleitung und Bauabnahme durch das TBA OIK IV und die Fachstelle Langsamverkehr des TBA sicherzustellen.» Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Burgdorf vom 3. Oktober 2022 und die Verfügung des AGR vom 19. August 2022 bestätigt. 3. Je ein Satz der Pläne/Unterlagen gemäss Ziff. 2 gehen an die Beschwerdegegnerin und die Stadt Burgdorf. 20/22 BVD 110/2022/176 4. Die Verfahrenskosten von CHF 4000.00 werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend jeweils CHF 2000.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, mit Beilagen gemäss Ziff. 1, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, mit Beilagen gemäss Ziff. 1, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Mittelland, per Mail - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), per Mail - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Langsamverkehr, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 21/22 BVD 110/2022/176 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 6 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 22/22