19 Abs. 1 GebV30). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine eigenen Anträge gestellt, womit sie nicht als unterliegend gilt und ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können.31 b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Wilderswil vom 11. Oktober 2022 wird bestätigt. Ziff. 5.2 der Verfügung wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: Erfolgt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht innert der angesetzten Frist, so ordnet die Gemeinde die Ersatzvornahme an.