Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens auf der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ unabhängig von den Platzverhältnissen auf der Parzelle Matten-Gbbl. Nr. H.________ beurteilt werden kann. Das Einholen der Baubewilligungsakten zum Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 25. Februar 2019 hat sich daher erübrigt, der Beweisantrag wird abgewiesen. 7. Fazit und Kosten 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13 mit Hinweis auf VGE 22962 vom 28.2.2008 E. 4.1 27 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 28 Pag. 9 der Vorakten