nicht Adressatin der Wiederherstellungsverfügung und auch nicht Partei im erstinstanzlichen Verfahren war, konnte im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. die Verfügung der BVD vom 7. November 2022). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ist Mitadressatin des Beschwerdeentscheids, womit die damit bestätigten Wiederherstellungsanordnungen auch für sie verbindlich werden.