Eine solche Verfügung kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor der BVD ergehen. Eine zu Unrecht nicht am Wiederherstellungsverfahren beteiligte Grundeigentümerschaft ist als notwendige Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, die blosse Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung durch die BVD an die Grundeigentümerschaft führt noch nicht zu deren Parteistellung.25 Die Gemeinde verpflichtete die Beschwerdeführerin und damit die Verhaltensstörerin zur Vornahme der angefochtenen Wiederherstellungsmassnahmen und stellte der von Amtes wegen Beteiligten die angefochtene Verfügung lediglich per A-Post zu. Dass die von Amtes wegen Beteiligte