Dadurch wird der Grundeigentümer verpflichtet, die Wiederherstellungsmassnahmen zu dulden. Wird die Wiederherstellung nur gegen einen von zwei oder mehreren Störern verfügt, ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig. Allenfalls bedarf es aber einer weiteren Verfügung gegen die übrigen Störer, damit die Wiederherstellung durchgesetzt werden kann. Eine solche Verfügung kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor der BVD ergehen.