Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Entfernung des abgelagerten Materials, der Rückbau der Kofferung und die Rekultivierung sind nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden und der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend gemacht und eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist verhältnismässig.