b) Der Lagerplatz wurde ohne Baubewilligung erstellt und ist nicht zonenkonform. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zonenordnung bzw. der Überbauungsvorschriften ist gross und überwiegt die allfälligen Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen. Die Anordnung der Gemeinde, auf der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ sämtliches abgelagertes Material zu entfernen, die Kofferung zurückzubauen und den Standort zu rekultivieren, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich.