sigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.21 Sodann darf der Vertrauensschutz der Wiederherstellung nicht entgegenstehen.22 Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein. Sie ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann.23