Diesbezüglich ist nicht bekannt, ob und wann die Grundeigentümerin eine überbauungskonforme Dauerlösung realisieren wird. Aus den genannten Gründen besteht deshalb kein Raum für eine befristete Ausnahmebewilligung als Übergangslösung. Zusammengefasst hat die Gemeinde dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. 5. Wiederherstellung