Zudem hat sie abgesehen von der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb sie derzeit zwingend auf einen Lagerplatz unmittelbar neben ihrem Betriebsgebäude angewiesen sein sollte. Die Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung würde dazu führen, dass der bestehende, unrechtmässige Zustand fortgesetzt würde, obwohl eine zonenkonforme Nutzung der unbebauten Fläche auf der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ möglich wäre. Diesbezüglich ist nicht bekannt, ob und wann die Grundeigentümerin eine überbauungskonforme Dauerlösung realisieren wird.