Der Mangel, dass der Lagerplatz der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ den Überbauungsvorschriften nicht entspricht, kann daher nicht mit einer Auflage geheilt werden, wonach der Lagerplatz ausschliesslich als Bestandteil des Betriebes auf der Parzelle Matten-Gbbl. Nr. H.________ genutzt werden darf.