c) Wie vorangehend aufgezeigt, ergab die Auslegung von Art. 5 UeV, dass Lagerplätze nur zulässig sind, wenn sie sich auf der gleichen Parzelle wie das dazugehörende Betriebsgebäude befinden und der Betrieb über die Lagerung hinaus tätig ist. Demgegenüber sind reine Lagerplätze innerhalb der UeO SF Halle 1 nicht zonenkonform. Reine Lagerplätze können nicht je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung überbauungskonform oder überbauungswidrig sein. Der Mangel, dass der Lagerplatz der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.______